for usage firefox is recommended
Banner
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Firma

ATTIA-Handels-Holding GmbH
Nussdorferstrasse 36/1
A-1090 Wien

FN 205069Y

im Folgenden „Attia“ genannt

1.Geltung
Die folgenden Geschäftsbedingen sind ab Vertragsabschluss gültig.
In dem sie sich mit den allgemeinen Geschäftsverbindungen einverstanden erklären und/oder erklärt haben, erkennen sie diese an, und können Sie nicht von diesen zurücktreten.
Die folgenden hier vereinbarten Punkte und Pflichten sind rechtlich bindend und einzuhalten; Änderungen, Abweichungen, Nebenabreden, und sonstige anders lautende Vereinbarungen haben nur in schriftlicher Form, durch Attia Gültigkeit.
Mit Bestellung der Ware bzw. Leistung anerkennt der Käufer diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung von Attia.

2.Preise
Die in den Preislisten angeführten Preise sind freibleibend. Es gelten diejenigen Preise, die sich aus den Preislisten von Attia ergeben, die am Tag des Vertragsschlusses zwischen den Parteien gelten.
Die in Prospekten oder ähnlichen Unterlagen enthaltenen und die mit einem Angebot gemachten Angaben und Abbildungen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

3.Rechnungslegung und Zahlungsbedingungen
Attia fakturiert ausschließlich in Euro. Die Rechnungen von Attia sind prompt zur Zahlung fällig. Der Käufer aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat hat spätestens mit der Bestellung eine allfällige UID-Nummer an Attia bekannt zu geben.
Bei verspäteter Zahlung verrechnet Attia Verzugszinsen in Höhe des jeweils von den Banken verrechneten Verzugszinssatzes, mindestens aber 12% p.a. Die mit der Einbringlichmachung von Forderungen verbundenen
Mahn-, Inkasso- und sonstigen Kosten trägt der Käufer.
Kommt der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Zahlungsrückstand, wird ein von ihm ausgestellter Scheck oder Eigenakzept nicht eingelöst, wird über das Unternehmen des Käufers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt, bzw. werden sonstige Tatsachen bekannt, aus denen sich eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers ergibt, wird das Unternehmen des Kunden aufgelöst oder werden gegen nicht unbedeutende Teile seines Vermögens Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet, oder bestehen aus anderen Gründen erhebliche Zweifel an der Zahlungsfähigkeit bzw. Zahlungswilligkeit des Käufers, so ist Attia berechtigt, die sofortige Zahlung aller offenstehenden Rechnungen zu fordern, auch wenn hierfür bereits Schecks oder Wechsel gegeben worden sind, sowie für sämtliche noch ausstehende Lieferungen Vorkassa zu verlangen oder vorbehaltlich Attia sonst zustehende Rechte vom Vertrag, unter Setzung einer angemessenen Frist, zurückzutreten. Der Käufer kann die Geltendmachung dieser Rechte durch Stellung einer für Attia akzeptablen Sicherheit abwenden.
Alle Zahlungen sind spesenfrei und ohne Abzug zu leisten und es sind insbesondere alle Überweisungs-, Scheck-, Wechselspesen und alle Abgaben vom Käufer zu tragen. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur an Attia oder an mit firmenmäßig gefertigter Inkassovollmacht ausgewiesene Vertreter der Lieferfirma erfolgen. Zahlungen gelten nur dann und insoweit erfüllt, wenn der entsprechende Betrag auf dem Bankkonto von Attia gutgebucht wird oder bei Attia selbst einlangt. Zahlungen werden stets zunächst auf die Kosten (Mahnspesen, Prozesskosten etc.), sodann auf die Zinsen und zuletzt auf das Kapital und zwar auf die jeweils älteste Schuld angerechnet. Entgegenstehende Weisungen des Schuldners sind unwirksam. Allfällige schriftliche Anmerkungen des Käufers auf Zahl- oder Erlagscheinen können wegen automationsunterstützter Datenverarbeitung von Attia nicht zur Kenntnis genommen werden und sind unbeachtlich.
Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt in jedem Fall nur zahlungshalber. Ein Skontoabzug ist bei Zahlung mit Wechseln ausgeschlossen. Attia kann angebotene Zahlungen in Schecks oder Wechseln, ohne Angaben von Gründen, ablehnen.

4. Zessionsverbot
Eine Abtretung von allfälligen Forderungen des Käufers gegen Attia ist unzulässig.
Sofern Kaufpreisforderungen oder Forderungen auf Nebenkosten (z.B. Verzugszinsen oder Eintreibungskosten) offen sind, ist eine Abtretung von Forderungen, welche der Käufer gegenüber seinen Kunden aufgrund der Weiterveräußerung der von Attia gelieferten Waren hat, unzulässig.

5.Lieferung und Gefahrenübergang
Attia ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Jede Teillieferung gilt als eigenes Geschäft und kann von Attia gesondert in Rechnung gestellt werden.
Der Gefahrenübergang erfolgt im Einzelfall entsprechend den vereinbarten INCOTERMS. Liegt keine diesbezügliche Vereinbarung vor, geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von Attia verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
Attia leistet keine Gewähr und haftet nicht für die Beförderung oder die Auswahl der damit befassten Personen.
Die Gefahr geht jedenfalls mit der Versendung auf den Käufer über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Verzögert sich die Versendung aus Gründen, die dem Kunden oder seinem Erfüllungsgehilfen zuzurechnen sind, geht die Gefahr mit Bereitstellung der Ware auf den Käufer über. Bei Abnahmeverzug wird der Käufer – vorbehaltlich sonst zustehender Rechte – lagerzinspflichtig.
Sofern ex works (EXW) vereinbart ist, stellt Attia im Einzelfall für eine schnelle Verladung Hilfskräfte auf Wunsch des Käufers zur Verfügung. Der Einsatz dieser Hilfskräfte erfolgt unentgeltlich und auf Gefahr des Käufers.
Die Angabe von Lieferterminen erfolgt unverbindlich. Die Nichteinhaltung der Liefertermine berechtigt den Käufer erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn Attia trotz schriftlicher Setzung einer angemessenen Nachfrist die Lieferung bzw. Leistung nicht durchführt. Die Lieferfrist wird durch alle nicht vom Parteiwillen umfassten Umstände, wie nicht rechtzeitige Belieferung durch allfällige Vorlieferanten, Fälle höherer Gewalt, behördliche Eingriffe, Transport und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel und Arbeitskonflikte, um die Dauer der Hinderung verlängert. Wenn Lieferfristen und Liefertermine nicht schriftlich vereinbart sind, übernimmt Attia für deren Einhaltung keine Gewähr und Haftung.

6. Eigentumsvorbehalt
Sämtliche gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt aller Nebenforderungen sowie aller sonstigen Forderungen Eigentum von Attia.
Der Käufer ist bis auf Widerruf ermächtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterzuverarbeiten und zu veräußern, solange er sich Attia gegenüber nicht im Verzug befindet. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Im Fall der Veräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits bei Vertragsabschluss bei sonstigem Schadenersatz alle ihm zustehenden Ansprüche gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Attia ab. Der Käufer ist jederzeit widerruflich ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, darf jedoch nicht anderweitig darüber verfügen. Kommt der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen Attia gegenüber in Verzug oder tritt eine erhebliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers ein oder verstößt der Käufer gegen sonstige Vertragspflichten, so ist Attia berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, diese anderweitig freihändig zu veräußern und/oder sicherungsweise abgetretene Forderungen einzuziehen. Der Käufer verpflichtet sich, Attia den Zutritt zu seinen Räumen und die Besitznahme bzw. die Abholung zu gestatten. Vor Durchführung eines Freihandverkaufes wird Attia der Wert der Vorbehaltswaren durch einen Sachverständigen erhoben und dem Käufer Gelegenheit geben, Kaufinteressenten namhaft zu machen.
Der Käufer ist verpflichtet, Attia Auskunft über den Bestand an Vorbehaltsware und an abgetretenen Forderungen zu geben. Im Fall des Zugriffs Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Käufer Attia unverzüglich zu unterrichten und Attia bei der Geltendmachung ihrer Rechte zu unterstützen, insbesondere alle Unterlagen und Informationen zu geben, die zur Geltendmachung der Rechte Attia erforderlich sind. Gelangt ein derartiger abgetretener Rechungsbetrag an Dritte, so ist der Käufer verpflichtet, diesen Betrag von Dritten zurückzufordern und ihn an Attia auszufolgen. Insbesondere ist der Käufer auch verpflichtet, seinerseits alle erforderlichen Rechtsbehelfe zur Wahrung der Rechte von Attia zu ergreifen.
Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes zu versichern. Der Käufer tritt bereits jetzt etwaige Versicherungsansprüche oder etwaige Ersatzansprüche wegen des Untergangs oder Verschlechterung der Vorbehaltsware an Attia ab.

7.Salvatorische Klausel
Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen voll wirksam. Unwirksame Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Sinngehalt und dem angestrebten wirtschaftlichen Zeck der unwirksamen bzw. ungültigen Bestimmung am nächsten kommen. Das gleiche gilt im Falle einer Lücke.

8.Datenschutz
Wir verpflichten uns ihre Daten nur im Zwecke der in unserem Unternehmen notwendigen Arbeitsabläufe zu verwenden. Keinesfalls geben wir ihre Daten an dritte weiter.

9.Gewährleistung und Garantie

9.1 Allgemeines
Attia leistet dafür Gewähr, dass sich die Ware zum Zeitpunkt der Übergabe an die den Transport ausführende Person im vereinbarten Zustand befindet. Andere Eigenschaften als die vereinbarten gelten nicht als zugesichert und begründen keinerlei Anspruch auf Gewährleistung. Verwendet der Käufer die Ware auch zu anderen als von Attia empfohlenen Zwecken trifft Attia keinerlei Gewährleistung. Der Käufer hat die gelieferte Ware bzw. die erbrachte Leistung nach Erhalt unverzüglich auf Vollständigkeit, Richtigkeit und sonstige offenkundige Mängel zu überprüfen und eventuelle Mängel unverzüglich, spätestens jedoch binnen fünf Tagen nach Erhalt der Ware, schriftlich zu rügen. Wenn waren unmittelbar an Dritte versandt werden, beginnt die Frist mit für die Untersuchung und Rügeverpflichtung unmittelbar mit Einlangen der Ware. Die Gewährleistungsfrist entspricht der jeweiligen Haltbarkeit der Ware bis zum Mindesthaltbarkeitsdatum. Eine Reklamation muss schriftlich erfolgen, wobei die Übermittlung mit Telefax/email auf Risiko des Käufers geht. Soweit möglich ist ein Muster der Ware zu übersenden. Ohne ausdrückliche Zustimmung von Attia ist eine Rücksendung der Ware nicht zulässig. Der Käufer hat Attia Gelegenheit zu geben, die Ware zu untersuchen und hat sie zu diesem Zweck aufzubewahren und bereitzuhalten. Verstößt der Kunde gegen eine dieser Obliegenheiten, so verliert er jeden Anspruch aufgrund der behaupteten Mängel, sei es aus dem Titel der Gewährleistung, des Schadenersatzes oder aus anderer Rechtsgrundlage.

9.2 Gewährleistung zwischen Attia und einem Unternehmer
Gewährleistungsfrist = 6 Monate ab Lieferdatum ausgenommen Teile die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. In keinem Fall werden Arbeits- und Fahrtkosten ersetzt. Ohne Möglichkeit der Nachprüfung ist eine Mängelrüge unzulässig. Eine kostenfreie Ersatzlieferung kann erst nach Vorlage des beanstandeten Teiles erfolgen! Ist dies nicht möglich, gelangt die Ersatzlieferung auf Rechnung zum Versand und wird nach Einsendung des beanstandeten Teiles wieder gutgeschrieben, wobei die beanstandete Ware innerhalb einer Frist von 10 Werktagen ab Erhalt der Ersatzlieferung bei uns eintreffen muss. Wird diese Frist überschritten, behalten wir uns eine Verweigerung der Gewährleistung vor. Einsendungen von Teilen oder Geräten bedürfen der vorhergehenden telefonischen Vereinbarung und haben frei Haus zu erfolgen. Besteht der Gewährleistungs- oder Garantieanspruch zu Recht, wird die beanstandete Ware nach unserem Ermessen repariert oder ersetzt und die Rücksendung ebenfalls frei Haus durchgeführt.

9.3 Gewährleistung zwischen Attia und einem Konsumenten
Sind Sie Endverbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetztes so gilt eine Gewährleistungsfrist von 24 Monaten. Bitte beachten Sie, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe, entweder offen oder versteckt, vorhanden gewesen sein muss. Grundsätzlich sind unsere Waren, bis auf wenige Ausnahmen, ausschließlich zur Montage oder Einbau durch den Fachmann bestimmt. Weitere Argumentationen, in welche Richtung auch immer, behalten wir uns daher vor. Bitte tragen Sie jede Mängelrüge in schriftlicher Form vor.
(Beweislastumkehr: Grundsätzlich gilt die Vermutung, dass die Ware zum Zeitpunkt der Übergabe bereits mangelhaft war, sofern der Mangel sich innerhalb von 6 Monaten zeigt. Der Übergeber (Verkäufer) muss dann beweisen, dass die Ware zum Zeitpunkt der Übergabe nicht mangelhaft war. Nach diesen 6 Monaten jedoch muss der Übernehmer (Käufer) beweisen dass die Ware zum Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft war.)

9.4 Garantie
Garantiezusagen oder Garantieerklärungen werden, je nach Art des Geschäfts, gesondert und schriftlich abgegeben.

10. Gerichtsstandvereinbarung
Der Käufer unterwirft sich für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus Geschäften mit Attia dem zuständigen Gericht in Wien.

Stand: 01.Januar 2008

ATTIA Handels-Holding GmbH